Allgemeine Geschäftsbedingungen areto consulting GmbH für Verträge mit Unternehmen.
1.1 Diese Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Verkaufs-, Liefer-, Beratungs- sowie Unterstützungsverträge zwischen der areto consulting GmbH und/oder mit der areto consulting GmbH verbundenen Unternehmen (areto GmbH, OTISO GmbH, otamo GmbH, areto 8 GmbH, sowie PASSIO CONSULTORIA E ENGENHARIA, LDA), nachfolgend areto, und einem Unternehmen und gelten durch Auftragserteilung oder durch nachfolgende Auftragsbestätigung als anerkannt.
1.2 Abweichende Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von areto schriftlich bestätigt werden.
1.3 Durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden alle hiervon abweichenden Bedingungen des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn, dass diese von areto in schriftlicher Form anerkannt werden. Ein Stillschweigen des Käufers auf diese Zahlungs- und Lieferbedingungen gilt als Anerkenntnis auch dann, wenn der Käufer seine im Lieferumfang anders lautenden Bedingungen zugrunde legt. Abweichende Geschäftsbedingungen sind für areto auch dann unverbindlich, wenn areto nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4 Angebote sind freibleibend, soweit areto nicht ausdrücklich eine Bindungserklärung abgegeben hat. Den Angeboten beigefügte Unterlagen dienen lediglich der Information des Auftraggebers und sind auf Verlangen von areto zurückzugeben.
2.1 Die Firma wird den Auftraggeber auf den in dem Vertrag aufgeführten Gebieten beraten und unterstützen, sowie falls vereinbart Softwareprodukte liefern.
2.2 Inhalt und Umfang der geschuldeten Beratungs- und Unterstützungsleistung sowie der Lieferverpflichtung ergeben sich hierbei mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung aus dem schriftlichen Angebot.
2.3 Sollte eine Softwarelieferung vereinbart sein, ergibt sich Inhalt und Umfang dieser Lieferverpflichtung aus dem schriftlichen Angebot.
2.4 Soweit Leistungen nicht ausdrücklich im Vertrag oder im schriftlichen Angebot aufgeführt sind, werden sie von der Firma areto nicht geschuldet.
3.1 Die Erbringung der Leistung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist am Stammsitz des Auftraggebers. Dies gilt nicht, wenn eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
3.2 Erfolgt die Leistungserbringung in Räumlichkeiten des Auftraggebers entsteht kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Mitarbeitern von areto.
3.3 Der Auftraggeber benennt einen sachkundigen Mitarbeiter, der die erforderlichen Auskünfte zur Vertragsabwicklung erteilen kann und der in der Lage ist Entscheidungen zu treffen oder kurzfristig herbeizuführen. Wünsche des Auftraggebers hinsichtlich der Erbringung der Leistung werden ausschließlich durch diesen Mitarbeiter übermittelt.
3.4 areto stellt im Falle der Verhinderung eines eigenen Mitarbeiters aus Gründen die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich einen anderen geeigneten Ersatzmitarbeiter zur Verfügung. Darüber hinaus ist areto berechtigt, eigene Mitarbeiter jederzeit durch andere geeignete Mitarbeiter zu ersetzen.
3.5 Erfolgt die Leistungserbringung in den Räumen des Auftragsgebers, so werden den Mitarbeitern von areto vom Auftraggeber geeignete Räume zur Verfügung gestellt, in denen Unterlagen, Datenträger und andere zur Leistungserbringung erforderlichen Arbeitsmittel sicher gelagert werden können.
3.6 Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Arbeitsmittel in ausreichendem Umfang ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung.
3.7 Der Auftraggeber stellt für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Ressourcen auf einer Datenverarbeitungsanlage zur Verfügung.
3.8 Der Auftraggeber stellt den Mitarbeitern von areto jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den für die Leistungserbringung erforderlichen Daten zur Verfügung.
4.1 Die Vergütung für Leistungen und Reisen wird zu gesondert vereinbarten Preisen nach Arbeitszeit, Pauschalen oder zum Festpreis berechnet. Sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Aufzeichnung der Mitarbeiter von areto.
4.2 Erfolgt die Abrechnung auf Stundenbasis wird nach angefangenen Viertelstunden abgerechnet. Für außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit geleitstete Stunden gelten besondere Sätze, die dem Angebot zu entnehmen sind oder auf Anfrage mitgeteilt werden können.
4.4 areto ist berechtigt, monatlich abzurechnen sowie angemessene Anzahlungen zu verlangen.
4.5 Der Rechnungsbetrag ist nach Erhalt der Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen und ohne Abzug fällig.
4.6 Die Listenpreise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4.7 Sowohl von areto gelieferte Software, wie auch gelieferte Software von Fremdherstellern bleibt Eigentum von areto bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrags.
4.8 Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
5.1 Die Leistung wird von areto so schnell wie möglich erbracht.
5.2 Die unverzügliche Leistungserbringung setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
5.3 Ist eine vertragsgemäße Leistungserbringung aus von areto nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, so können diese unter Abzug der ersparten Aufwendungen dennoch abgerechnet werden.
5.4 Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt seine Mitwirkungspflichten, so ist areto berechtigt, den entstehenden Schaden einschließlich entstehender Mehraufwendung ersetzt zu verlangen.
5.5 Der Auftraggeber gewährt eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Wirkungs- und Einflusskreises von areto liegen.
6.1 Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht:
6.2 areto haftet darüber hinaus nicht für Schäden, die im Zusammenhang damit entstehen, dass der Auftraggeber keine tagesaktuelle, brauchbare Datensicherung in geeigneter Form angefertigt oder sonst eine zeitnahe und kostengünstige Wiederherstellung von Daten sichergestellt hat. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
6.3 Die Haftung gemäß [6.1 c)] ist begrenzt auf den von der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckten Betrag, maximal jedoch auf 5 Millionen Euro pro Schadensfall.
6.4 Soweit Schadensersatzansprüche ausgeschlossen oder beschränkt sind, gilt dies auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes.
6.5 Soweit die Haftung von areto ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.6 Der Kunde ist vorbehaltlich [7.2 a)] berechtigt, sich wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, wenn die Pflichtverletzung von areto zu vertreten ist.
7.1 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Mängelansprüche soweit von areto zu Lieferungen neu hergestellter Sachen oder Werkleistungen verpflichtet ist.
7.2 Soweit die Gewährleistung nach [7.1] nicht ausgeschlossen ist gilt folgendes:
8.1 Informationen, Geschäftsvorgänge, Aufgaben und Unterlagen, die den Vertragsparteien im Rahmen dieser Vereinbarungen bekannt oder übergeben werden und Geschäftsgeheimnisse darstellen oder aus sonstigen Gründen vertraulich sind, sind klar und deutlich als vertraulich zu bezeichnen. Die Vertragsparteien werden solche Informationen,
Köln, August 2025